Absage von Veranstaltungen durch die DÖSAK
Die Absage der Fortbildungsveranstaltung bei zu geringer Teilnehmerzahl, bei Ausfall der/des Referierenden, bei höherer Gewalt, behördlichen Anordnungen oder für den Fall, dass erforderliche Hygienemaßnahmen nicht oder nur unter für die DÖSAK unzumutbaren Bedingungen eingehalten werden können, ist vorbehalten. In jedem Fall ist die DÖSAK bestrebt, Absagen oder notwendige Änderungen (z.B. einen Referentenwechsel), so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Im Falle der Absage wegen zu geringer Teilnehmerzahl erfolgt die Absage spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung. Änderungen des Programms sind ebenfalls vorbehalten, soweit der Gesamtcharakter der Veranstaltung dadurch gewahrt wird. Ein Wechsel des Referenten, eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes oder unwesentliche Änderungen im Ablauf der Veranstaltung berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag durch den Teilnehmer / die Teilnehmerin. Muss eine Veranstaltung durch die DÖSAK abgesagt werden, wird die bezahlte Teilnahmegebühr erstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der DÖSAK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers.
Rücktritt durch den Teilnehmer/die Teilnehmerin
Im Falle eines schriftlichen Rücktritts durch den Teilnehmer / die Teilnehmerin, der der DÖSAK spätestens am 15. Tag vor der Veranstaltung zugeht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Teilnehmergebühr. Geht der schriftliche Rücktritt bis zum 5. Tag vor der Veranstaltung zu, reduziert sich die Teilenehmergebühr auf 50 %, bei noch späterem Zugang des Rücktritts wird der volle Peis erhoben.
Für die DÖSAK-Mitgliederversammlung
Bitte beachten Sie, dass es aufgrund der derzeitigen Corona-Pandemie zu einer kurzfristigen Absage der Mitgliederversammlung kommen kann. Eine solche Absage ist z.B. denkbar in Fällen von behördlichen Anordnungen (z.B. einer Untersagung der Veranstaltung) als auch in den Fällen, in denen geforderte Hygienemaßnahmen o.ä. nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen eingehalten werden können. Im Falle einer Absage sind Ansprüche gegen die DÖSAK ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der DÖSAK, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers.